{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\nDie schweizerische Rechtsordnung - sie umfasst die Gesamtheit der\nkantonalen, interkantonalen, eidgenössischen und völkerrechtlichen Normen,\ndie auf die Rechtssubjekte dieser Ordnung (Organe des Staates und Einzelne)\nanwendbar sind - ist monistisch. In der Tat sind, wie dies das Bundesgericht\nund der Bundesrat oft und in Übereinstimmung mit der Lehre[20] erwähnt\nhaben, die Normen des Völkerrechts (vertragliche, gewohnheitsrechtliche oder\neinseitige) von dem Zeitpunkt an, in dem sie für unser Land rechtskräftig\nwerden, ein fester Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Von\ndiesem Moment an und solange, wie sie für die Schweiz in Kraft sind, müssen\nalle Staatsorgane (politische, administrative und richterliche Instanzen) sie\neinhalten und anwenden. Der Einzelne kann sich auf sie berufen, um aus\nihnen Rechte und Pflichten zulasten des Staates oder Anderer abzuleiten.\nVölkerrechtliche Verträge können indessen für den Einzelnen nur dann\nPflichten begründen, wenn sie publiziert worden sind[21].\nWie Bundesgericht[22] und Bundesrat[23] übereinstimmend festhalten, setzt\ndie Anrufung von völkerrechtlichen Normen durch Einzelne vor Gericht\nvoraus, dass die Normen «wenn man sie im Gesamtzusammenhang sowie im\nLichte von Gegenstand und Zweck des Vertrages betrachtet, unbedingt und\neindeutig genug formuliert sind, damit sie eine direkte Wirkung erzeugen und\nin einem konkreten Fall angewendet werden beziehungsweise die Grundlage\nfür eine Entscheidung darstellen können». Weil Verträge heute meistens\nzur direkten Anwendung in den internen Rechtsordnungen bestimmt sind,\nmuss diese direkte Anwendbarkeit auch weitgehend zugelassen werden,\ndenn sie bildet oft einen wichtigen Bestandteil der internen Erfüllung der\nVerträge[24]. Tatsächlich ist, wie der Bundesrat neulich hervorgehoben hat,\n«die unmittelbare Anwendbarkeit [von Verträgen] geeignet, [ihre] konkrete\nBedeutung im Bewusstsein der Bürger stärker zu verankern und dadurch im\nErgebnis die Verwirklichung der Abkommensziele zu fördern. Gerade die\nWachsamkeit der an der Wahrung ihrer (…) [Rechte] interessierten Einzelnen\nstellt ein zusätzliches wirksames Mittel dar, um die (…) [interne Wirkung\ndieser Verträge] zu gewährleisten.»[25] Wenn völkerrechtliche Verträge nicht\ndirekt anwendbar sind, weil sie zuwenig bestimmt sind oder die unmittelbare\n\n8\nAnwendbarkeit ausschliessen, so müssen sie von den zuständigen nationalen\nInstanzen auf dem Gesetzgebungs- oder Verordnungsweg konkretisiert\nwerden.\n\nIV. DER VORRANG DES VÖLKERRECHTS IN DER\nVERFASSUNGSRECHTLICHEN PRAXIS\n\nDie Organe des Bundes - hauptsächlich der Bundesrat und das Bundesgericht -\nhaben den Vorrang des Völkerrechts mehrfach bestätigt.\n\n9. Frühere Stellungnahmen des Bundesrates\n\nDer Bundesrat hat selten in allgemeiner Weise zum Verhältnis zwischen\nVölkerrecht und Landesrecht Stellung genommen.\nIn seiner Antwort vom 12. Oktober 1968 auf die Interpellation von Nationalrat\nKorner[26] hob Bundesrat Spühler, Vorsteher des Politischen Departements,\nim Namen des Gesamtbundesrates hervor, dass es für die Regelung der\nKonflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht «unumgänglich [scheint],\nvom Vorrange des Völkerrechts auszugehen. Ebenso wie wir von unseren\nausländischen Vertragspartnern erwarten, dass sie sich an die mit uns\ngeschlossenen Verträge halten, ebenso müssen wir selbst vertragstreu bleiben.\nDie internationale Ethik, Friedensordnung und nicht zuletzt der Gedanke\nder Rechtsstaatlichkeit erheischen gebieterisch eine solche Lösung.» Der\nBundesrat führte weiter aus: «Wenn das schweizerische Landesrecht nicht im\nEinklang steht mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen, so müssen wir\nunser Recht so umgestalten, dass es dem Völkerrecht entspricht. Kein Staat\nkann sich seinen Völkerrechtspflichten dadurch entziehen, dass er sich auf\nabweichendes inländisches Gesetzes- oder Verfassungsrecht beruft.»\nDer Bundesrat rief das Prinzip vom Vorrang des Völkerrechts in seiner\nBotschaft vom 29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des\nÜbereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen[27] klar in\nErinnerung. Unter weiteren Beispielen sei auch der Bericht vom 29. Juni 1988\nüber die Friedens- und Sicherheitspolitik der Schweiz erwähnt, in welchem\nder Bundesrat sagt: «Indem die Schweiz den Vorrang des Völkerrechts vor dem\nLandesrecht anerkennt und durch ihre Rechtsprechung garantiert, beweist sie\nanschaulich ihre Sorge um die Achtung des Völkerrechts.»[28]\n\n10. Mangelnde Einheitlichkeit der Gerichtspraxis\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts ist uneinheitlich.\nIn der alten Rechtsprechung anerkannte das Bundesgericht regelmässig den\nVorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht sowohl als Prinzip wie auch im\nEinzelfall.\n\n"}