{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\nDie Schweiz kann, wie jeder Staat, innerhalb der oben (Ziff. 3-5) dargelegten\nSchranken der Prinzipien des Völkerrechts die Ausgestaltung des Verhältnisses\nzwischen Völkerrecht und Landesrecht innerhalb ihrer Rechtsordnung selbst\nfestlegen - dies unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses aller\nStaaten, die Beziehungen nicht zu behindern, die zum Zweck der Errichtung\neiner gerechten und friedlichen internationalen Rechtsordnung freiwillig\neingegangen worden sind. Die diesbezüglichen Prinzipien des Völkerrechts\n(Art. 26 und 27 VRK) sind für die Schweiz bindend, soweit sie Ausdruck von\nVölkergewohnheitsrecht sind[14]. Der Bundesrat hat dem Parlament am\n17. Mai 1989 eine Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zu den Wiener\nVertragsrechtskonventionen von 1969 und 1986 unterbreitet[15].\n\n6\nZwar ist nicht auszuschliessen, dass im Landesrecht Normen geschaffen\nwerden, die gegen Völkerrecht verstossen[16]. Es stimmt ebenso, dass das\nVölkerrecht nicht die Nichtigkeit einer völkerrechtswidrigen landesrechtlichen\nNorm vorschreibt. Man darf aber, wie oben (Ziff. 5) erwähnt, aus den\nbeschränkten Sanktionsmöglichkeiten des Völkerrechts im innerstaatlichen\nBereich nicht schliessen, dass es nicht dem Landesrecht vorgeht.\nAufgrund des Prinzips der Herrschaft des Rechts («prééminence du\ndroit», «rule of law») sind Staatsorgane und Bürger dem objektiven Recht\nunterworfen. Die Staatsorgane sind auch an von ihnen selbst gesetztes\nLandesrecht und Völkerrecht gebunden. Wie Hangartner erläutert[17],\nverlangt das Prinzip vom Vorrang des Rechts, dass eine gewisse Anzahl\nAxiome respektiert werden, welche die Basis der Rechtsordnung bilden: Das\nPrinzip der Widerspruchslosigkeit; das Prinzip der Hierarchie für Normen\nunterschiedlichen Ranges; das Prinzip, dass die neuere Norm der älteren\nNorm gleicher Stufe vorgeht (lex posterior); das Prinzip, dass die speziellere\nNorm der gleichzeitig erlassenen allgemeinen Norm vorgeht. Aus diesem\nobjektiven Legalitätsprinzip leitet sich systematisch das Prinzip vom Vorrang\ndes Völkerrechts vor dem Landesrecht ab. Auf anderer Stufe gilt dieses\nPrinzip in Form des Vorranges von Bundesrecht vor dem interkantonalen\nund kantonalen Recht. Hangartner formuliert das so: «Im Bundesstaat geht\ndas Bundesrecht dem interkantonalen Recht und dem kantonalen Recht aller\nStufen vor (<Bundesrecht bricht kantonales Recht> …), das interkantonale\nRecht dem kantonalen Recht (…). Das Völkerrecht geht dem nationalen Recht\nvor.»\n\n7. Keine ausdrücklichen Hinweise in der Bundesverfassung von\n1874\n\nDie Bundesverfassung von 1874 enthält keine ausdrückliche Regelung des\nVerhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht.\nGemäss einhelliger Lehre regelt Art. 113 Abs. 3 BV diese Frage nicht speziell,\nindem er das Bundesgericht verpflichtet, die von der Bundesversammlung\nerlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse sowie die\nvon ihr genehmigten Staatsverträge anzuwenden.\n1874 wollte der Verfassungsgeber mit dieser Norm die Gewaltenteilung\nzwischen der Bundesversammlung und dem Bundesgericht regeln. Die\nprimäre Absicht, die für Jakob Dubs bei Art. 113 Abs. 3 im Vordergrund\nstand, war sicherzustellen, dass «die richterliche Gewalt nicht über die\ngesetzgebende sich erhebe». Die Materialien zu Art. 113 Abs. 3 ergeben, dass\ndie Erwähnung der völkerrechtlichen Verträge als der richterlichen Kontrolle\nnicht unterworfene Akte zu jener Zeit keinen Anlass zu Diskussionen über\nvölkerrechtliche Fragen gab[18]. Die Beziehungen zwischen dem Prinzip\nder Gewaltenteilung und dem vom Vorrang des Völkerrechts werden später\nuntersucht (unten, Teil V).\n\n7\nMangels einer Lösung in Art. 113 Abs. 3 BV muss die Frage des Verhältnisses\nzwischen Völkerrecht und Landesrecht innerhalb der schweizerischen\nRechtsordnung im Licht der Prinzipien und der Praxis des Völkerrechts, des\nVerfassungsrechts und der Lehre untersucht werden[19].\n\n8. Stellung des Völkerrechts in der schweizerischen\nRechtsordnung\n\n"}