{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 2\nund öffentliches Recht, Grundrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention). Dabei muss betont werden, dass\ndiese Beziehungen meistens nicht streitiger Natur sind.\nc. Bundesrat und Bundesverwaltung haben ebenfalls ein unmittelbares\nInteresse an einer klaren Definition unserer Auffassung des Verhältnisses\nzwischen Völkerrecht und Landesrecht, um die Glaubwürdigkeit der\nVertreter der Schweiz bei internationalen Verhandlungen sicherzustellen.\nDiese Verhandlungen betreffen schon heute beinahe alle Gebiete der\nStaatstätigkeit. Wir können von unseren ausländischen Partnern nur\ndann die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen uns gegenüber\nverlangen, wenn wir unsererseits in der Lage sind, ihnen zu garantieren,\ndass unsere Verpflichtungen nicht nachträglich durch einseitige Staatsakte\ngesetzgeberischer, verordnender oder richterlicher Natur aufgehoben werden.\nd. Das ständige Ineinandergreifen von Landesrecht und Völkerrecht\nerfordert die Entwicklung einer möglichst einheitlichen und kohärenten\nadministrativen und gerichtlichen Praxis. Umfang und Vielfalt der neueren\nAuseinandersetzungen der schweizerischen Lehre über das Verhältnis zwischen\nVölkerrecht und Landesrecht (siehe unten, Ziff. 11) rechtfertigen es, dass auch\ndie Bundesverwaltung zu einer Anzahl konkreter Fragen Stellung nimmt.\nSie kann so im Interesse der Rechtssicherheit einen Beitrag zur Klärung der\nDebatte leisten.\ne. Angesichts deren Stellung und Aufgabe im Staatsgefüge sollten Bundesrat\nund Bundesgericht darauf achten, in Fragen der Rechtsanwendung eine\nmöglichst einheitliche Praxis zu entwickeln. Das Verfassungsrecht - und ganz\nbesonders Art. 113 Abs. 3 BV - setzt ihnen im Stadium der Rechtsanwendung\ndieselben Schranken und verleiht ihnen dieselben Kompetenzen in der -\noftmals schwer erfüllbaren - Verpflichtung, die Bundesgesetze und die von der\nBundesversammlung genehmigten Staatsverträge gleichzeitig anzuwenden.\nf. Schliesslich scheint es unumgänglich, dass die Bundesverwaltung im\njetzigen Zeitpunkt erneut die Frage des Verhältnisses zwischen Völkerrecht\nund Landesrecht ausführlich überprüft, zumal auch das Bundesgericht und\ndas Eidgenössische Versicherungsgericht einen Meinungsaustausch zu diesem\nThema wünschten[3]. Das Bundesgericht selbst unterstreicht die Aktualität\nder Frage, indem es schreibt: «Aus dem Verhältnis zwischen Landesrecht\nund Staatsvertragsrecht ergeben sich dann Schwierigkeiten, wenn es um\ndie Feststellung geht, ob eine staatsvertragliche Norm, die im Widerspruch\nzum Bundesrecht steht, dieser vorgeht oder nicht. (…) Es ist unter Umständen\nunvermeidlich, dass es [das Bundesgericht] sich über eine für es verbindliche\nNorm hinwegsetzen muss. (…) Die geschilderte Problematik beschäftigt das\n\n3\nBundesgericht in besonderem Masse, und sie kam auch bei verschiedenen\nVeranstaltungen zur Sprache, an denen Mitglieder des Bundesgerichts\nteilnahmen.»[4]\n\nII. DAS PRINZIP VOM VORRANG DES VÖLKERRECHTS IN DER\nINTERNATIONALEN RECHTSORDNUNG\n\n3. Die Besonderheit des Völkerrechts\n\nDie Diskussion um das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht ist\nweitgehend durch die Wesensunterschiede der beiden Ordnungen bestimmt.\nDer Bundesrat hat in seinem Geschäftsbericht 1988 vom 22. Februar 1989[5]\ndarauf hingewiesen, dass dieser Unterschied besonders aus der Tatsache\nhervorgeht, «dass ein Vertrag regelmässig ein Verhandlungsergebnis\nwiderspiegelt», das von Staaten, den hauptsächlichen Schöpfern\ninternationalen Rechts, erzielt wurde.\nSchon in seiner Botschaft über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums\nvom 23. Oktober 1974 hat der Bundesrat folgendes hervorgehoben[6]\n«Rechtlich besteht ein grundlegender Unterschied zwischen völkerrechtlichen\nVerträgen und Landesrecht. Während bei letzterem der Staat allein Gesetzgeber\nist und über weitgehende Handlungsfreiheit verfügt, sind bei Verträgen mehrere\nStaaten im Zusammenwirken Rechtsetzer. Die Handlungsfreiheit des Einzelnen\nist beschränkt; Völkerrecht entsteht nur im Zusammenwirken der Staaten, liegt\nalso auf einer anderen Ebene.\nDaraus ergibt sich, dass auch das Rechtsetzungsverfahren ein von der internen\nGesetzgebung verschiedenes sein muss.»\nEs ist im gemeinsamen Interesse der Staaten, den Hauptakteuren auf\ndem internationalen Parkett, unter sich eine gerechte und friedliche\nVölkerrechtsordnung zu schaffen. Das setzt die Respektierung ihrer\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen in Treu und Glauben voraus[7].\n\n4. Der Vorrang des Völkerrechts im allgemeinen Völkerrecht und\nin der völkerrechtlichen Gerichtspraxis\n\nIm allgemeinen Völkerrecht drückt sich der Grundsatz vom Vorrang des\nVölkerrechts in drei grundlegenden Prinzipien aus: 1. In der Verpflichtung des\nStaates, die ihn bindende völkerrechtliche Norm zu erfüllen (Grundsatz pacta\nsunt servanda, Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969,\nnachfolgend VRK); 2. im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 VRK); und 3.\nim Verbot für alle Vertragsparteien, sich auf innerstaatliches Recht zu berufen,\num die Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen - eine Regel, die sich\nübrigens direkt aus den zwei ersten Grundsätzen ableitet (Art. 27 VRK).\nSelbst vor dem Abschluss der Wiener Konvention vom 23. Mai 1969 hat die\nvölkerrechtliche Rechtsprechung wiederholt betont, dass die Berufung auf\ndie innerstaatliche Rechtsordnung die Nichterfüllung völkerrechtlicher\nVerpflichtungen nicht rechtfertigen könne.\n\n"}