{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n JAAC 53.54\n\nGemeinsame Stellungnahme des Bundesamtes für\nJustiz und der Direktion für Völkerrecht, vom 26. April\n1989; Publication commune de l’Office fédéral de la\njustice et de la Direction du droit international public,\ndu 26 avril 1989\n\nRapports entre le droit international et le droit interne au sein de\nl’ordre juridique suisse. Fondements juridiques et conséquences de la\nprimauté du droit international.\n\nVerhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen\nder schweizerischen Rechtsordnung. Rechtliche Grundlagen und\nKonsequenzen des Vorrangs des Völkerrechts.\n\nRapporti tra diritto internazionale e diritto interno nell’ambito\ndell’ordine giuridico svizzero. Fondamenti giuridici e conseguenze del\nprimato del diritto internazionale.\n\nDas Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen\nder schweizerischen Rechtsordnung\n\nI. EINFÜHRUNG\n\n1. Die Schweiz und das Völkerrecht\n\nDer Bundesrat hat in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1983[1]\nhervorgehoben, dass «im 20. Jahrhundert die Staatsverträge ein wesentlicher\nBestandteil jeder staatlichen Rechtsordnung geworden sind, vor allem\n\n1\nweil die Normen auf die eine oder andere Art im Landesrecht zur direkten\nAnwendung gelangen sollen. Ein kurzer Blick auf den internationalen\nTeil der Systematischen Sammlung des Bundesrechts - er ist noch nicht\nvollständig veröffentlicht - lässt deutlich erkennen, dass die Staatsverträge\nheute die gesamte staatliche Tätigkeit beschlagen und in alle Bereiche des\nmateriellen Rechts hineinreichen.» Er führt weiter aus, dass «sich die für die\nSchweiz verbindlichen Staatsverträge auch massgeblich auf die Ausarbeitung\nunserer innerstaatlichen Gesetzgebung auswirken» und dass «rechtsetzende\nStaatsverträge heute gleich unabdingbar sind wie nationales Gesetzesrecht,\nwenn man den Grundsatz vom Vorrang des Rechts verwirklichen will».\nZum Schluss schreibt er: «Für ein kleines Land wie die Schweiz stellen\nStaatsverträge ein wirksames Mittel dar, um in einer internationalen\nLandschaft, die noch weitgehend vom Machtstreben beherrscht ist, die\nUnabhängigkeit zu wahren.»\n\n2. Besondere Verantwortlichkeit des Bundesrates und der\nBundesverwaltung\n\nDie drei Staatsgewalten (Gesetzgeber, Exekutive, Gerichte) sind regelmässig\nmit Problemen des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht\nkonfrontiert. Sie haben deshalb ein unmittelbares und gemeinsames\nInteresse daran, dieses Verhältnis zu klären, dies besonders in einer Zeit\nder wachsenden Internationalisierung jeglicher Staatstätigkeit.\nDer Bundesrat, der die verfassungsmässige Aufgabe hat, «für die Beobachtung\nder Verfassung … zu wachen», die «völkerrechtlichen Beziehungen» der\nEidgenossenschaft zu wahren und der «die auswärtigen Angelegenheiten\nüberhaupt» besorgt (Art. 102 Ziff. 2 und 8 BV), übernimmt in dieser Hinsicht\neine zentrale Verantwortung; dies sowohl im Stadium des Vertragsabschlusses\n(worin er seine Kompetenzen mit der Bundesversammlung teilt, die für\ndie Genehmigung der Verträge zuständig ist, Art. 85 Ziff. 5 BV) wie auch\nim Falle der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft\n(der Bundesrat ist letztlich alleine verantwortlich für die Wahrnehmung der\nPflichten, die der Schweiz obliegen).\na. In der Phase der Rechtsetzung hat er darüber zu wachen, dass die der\nBundesversammlung unterbreiteten Vorlagen mit den internationalen\nVerpflichtungen unseres Landes vereinbar sind. Aus diesem Grund\nist er auch intensiv mit der internationalen Rechtsvereinheitlichung\nbefasst, auf regionaler wie auch auf weltweiter Ebene. Auf Ersuchen der\nBundesversammlung hat er den Botschaften neuerdings ein Kapitel über\nEuroparecht beizufügen, um die Vorlagen systematischer auf die Vereinbarkeit\nmit gesetztem oder in Entstehung begriffenem Europarecht überprüfen zu\nkönnen[2]. Diese Prüfung, die unter einem speziellen Blickwinkel erfolgt,\nersetzt keineswegs die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem die Schweiz\nbindenden Völkerrecht, die wie bis anhin erfolgt.\nb. Im Stadium der Rechtsanwendung sind Bundesrat und Bundesverwaltung\nständig und in den verschiedensten Bereichen mit Problemen des\nVerhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht konfrontiert (Privatrecht\n\n"}