Die Anwendung der Rechtsgleichheit setzt voraus, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Dieses Element ist angesichts des Unterschiedes zwischen den sich dauernd in der Schweiz aufhaltenden Motorfahrzeugführern und den nur kurzzeitig anwesenden Angehörigen ausländischer Missionen nicht gegeben. Rechtsungleich wäre es hingegen, wenn nur die in Bern immatrikulierten CD-etc. Fahrzeuge von dieser Massnahme betroffen wären. 3. Die Frage der Haftbarkeit des Bundes wird durch die befristete Abgabe von Kontrollschildern nicht tangiert. Die Abgabe von Kontrollschildern setzt zwar voraus, dass der Fahrzeughalter über eine Haftpflichtversicherung verfügt (vgl. Art. 68 SVG, Art.