1 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) vor, dass «Ausweise» und folgerichtig auch Kontrollschilder «aus besonderen Gründen» befristet abgegeben werden können. Zu solchen «besonderen Gründen» zählt sicher auch die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverwendung der Kontrollschilder nach der Abreise aus der Schweiz. 2. Durch die jährliche Abgabe der Kontrollschilder ergibt sich auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu den übrigen Fahrzeughaltern. Die Anwendung der Rechtsgleichheit setzt voraus, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird.