BV haben (in diesen Fällen sind für die Beurteilung der «Abschlusszuständigkeit» weniger rechtliche als vielmehr politische Kriterien massgebend); - es handle sich um rechtsgeschäftliche Verträge des Völkerrechts (zuständig sind gemäss Art. 21 Abs. 2 EHG-V die DEH, das BAWI oder der Delegierte für Katastrophenhilfe); - es handle sich um öffentlich-rechtliche Verträge in Anlehnung an das Landesrecht des einen oder andern Vertragspartners; - der Vertragsschluss sei derart dringlich, dass Verhandlung, Unterzeichnung und Inkraftsetzung gleichzeitig erfolgen müssen (z. B. Hilfsverträge in Katastrophensituationen).