Nach geltendem Organisationsrecht sind somit Verträge betreffend Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe grundsätzlich vom Bundesrat abzuschliessen (Art. 10 EHG), es sei denn: - es handle sich lediglich um den Austausch politischer Absichtserklärungen, das heisst nicht um «Verträge», die auf Grund völkerrechtlicher Massstäbe Vertragscharakter im Sinne von Art. 85 Ziff. 5 BV haben (in diesen Fällen sind für die Beurteilung der «Abschlusszuständigkeit» weniger rechtliche als vielmehr politische Kriterien massgebend); - es handle sich um rechtsgeschäftliche Verträge des Völkerrechts (zuständig sind gemäss Art.