In Praxis und Doktrin ist unbestritten, dass der Bundesrat eine ihm zustehende selbständige Vertragsabschlusskompetenz mittels Verordnung oder, in Einzelfällen, mittels Bundesratsbeschluss, an Departemente delegieren kann. Solche Subdelegationen sind allerdings nur zulässig, wenn sie sich auf den Abschluss von Verträgen beschränken, die vorwiegend technische und administrative Fragen regeln. Der BRB von 1975 ist somit zwar rechtmässig, aber auf den Abschluss einzelner Verträge beschränkt. Nach geltendem Organisationsrecht sind somit Verträge betreffend Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe grundsätzlich vom Bundesrat abzuschliessen (Art.