Sie widerspricht Art. 7 Abs. 5 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG], SR 172.010), wo vom Gesetzgeber angeordnet wurde, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen Ämtern nur übertragen werden kann, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemein verbindlicher Bundesbeschluss dazu ausdrücklich ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung liegt weder im EHG noch in einem andern geeigneten Rechtssatz des Bundesrechtes vor.