Diese Subdelegation vom Bundesrat an Bundesämter ist, soweit sie sich auf den Abschluss von rechtsetzenden (im Gegensatz zu hoheitlich-rechtsgeschäftlichen) Verträgen bezieht, rechtswidrig: Sie widerspricht Art. 7 Abs. 5 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG], SR 172.010), wo vom Gesetzgeber angeordnet wurde, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen Ämtern nur übertragen werden kann, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemein verbindlicher Bundesbeschluss dazu ausdrücklich ermächtigt.