1 In Art. 21 Abs. 2 und 3 EHG-V wird die bundesrätliche Vertragsabschlusskompetenz innert gewisser Grenzen (Abs. 3) an die «zuständigen Bundesämter, einschliesslich des Delegierten» weiterdelegiert. Die zuständigen Bundesämter sind die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) und das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI). Diese Subdelegation vom Bundesrat an Bundesämter ist, soweit sie sich auf den Abschluss von rechtsetzenden (im Gegensatz zu hoheitlich-rechtsgeschäftlichen) Verträgen bezieht, rechtswidrig: