Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist begrenzt auf die Verwendung der von der Bundesversammlung bewilligten Finanzmittel (Rahmenkredite). Die Finanzkompetenz-Ordnung, wie sie in der EHG-Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1977 (EHG-V, SR 974.01) vom Bundesrat, gestützt auf Art. 9 Abs. 3 EHG, festgelegt wurde, hat keinen rechtlich relevanten Einfluss auf die Kompetenzordnung in bezug auf den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen.