Nach Art. 10 des BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (EHG, SR 974.0) ist der Bundesrat ermächtigt, internationale Vereinbarungen über Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe selbständig, das heisst ohne parlamentarische Genehmigung (vereinfachtes Verfahren), abzuschliessen. Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist begrenzt auf die Verwendung der von der Bundesversammlung bewilligten Finanzmittel (Rahmenkredite).