1 eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten. Gemäss Art. 102 Ziff. 7 BV prüft der Bundesrat Verträge der Kantone mit dem Ausland und genehmigt sie, sofern sie zulässig sind. Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 20. Mai 1981 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (SR 0.131.1) verpflichtet die Vertragsparteien, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern. Die Kantone machen von den gebotenen Möglichkeiten unterschiedlich Gebrauch.