Die Antwort des Departements lautet: Die Autonomie der Kantone im grenznachbarlichen Bereich ist in den Art. 9 und 10 BV umschrieben: Den Kantonen bleibt die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Ausland abzuschliessen, jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern, findet durch Vermittlung des Bundesrates statt. Über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten