Zum Beispiel Art. 18 des Emosson-Vertrages mit Frankreich (AS 1964 1247), welcher es den Regierungen erlaubt, allfällige später abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit einfachem Notenwechsel auf den Vertrag anzuwenden (Abs. 3), und die Rechtsgrundlage des in AS 1978 1382 publizierten Notenaustausches bildet; Art. 4 des Europäischen Übereinkommens vom 17. September 1974 über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (AS 1977 1247), nach dessen Absatz 4 die Regierungen der Vertragsparteien das Protokoll und seine Anlage selbständig ergänzen oder ändern können.