Dies ergibt sich per Analogie aus Art. 7 Abs. 5 Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010). 11. Wenn in speziellen Fällen der Abschluss eines Vertrages derart dringlich ist, dass Verhandlung, Unterzeichnung und Inkraftsetzung notwendigerweise gleichzeitig erfolgen müssen[52], so kann - sofern der Bundesrat selbständig zum Vertragsabschluss zuständig ist - ein Departement oder ein Bundesamt auch ohne besondere Ermächtigung diesen Vertrag abschliessen und provisorisch anwenden; ein solcher Vertrag ist sofort dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.