11 (EVD) für eine kohärente Aussenwirtschaftspolitik eine regelmässige Information des Departements auch bei Geschäften verlangt, die bloss mittelbar die Aussenwirtschaft betreffen. Die Subdelegation der Vertragsabschlusskompetenz an Bundesämter ist, soweit sie sich auf Verträge bezieht, die Rechtssätze enthalten[51] oder zur Rechtsetzung verpflichten, nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage möglich. Dies ergibt sich per Analogie aus Art. 7 Abs. 5 Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).