dass bei jedem Vertragsabschluss die schweizerischen Gesamtinteressen berücksichtigt werden. Dazu müssen, sofern der Bundesrat nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat, ausnahmslos das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), gegebenenfalls aber auch andere, materiell interessierte Departemente für den Entscheid über die Verhandlungseröffnung, zu den Verhandlungen und für den Entscheid über den Vertragsabschluss beigezogen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Verantwortung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements