Die in der Praxis des Bundesgerichts für das Landesrecht entwickelten Subdelegationsschranken[49] sind für den auswärtigen Bereich analog gültig. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die betreffenden Verträge technischen und administrativen Charakter aufweisen, ein besonders strenger Massstab anzulegen, weil völkerrechtliche Bindungen - im Unterschied zum Landesrecht - nicht mehr einseitig aufgelöst werden können[50], und weil beim Abschluss von Staatsverträgen regelmässig aussenpolitische und generell völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Bei der Subdelegation an Departemente obliegt es ausserdem dem Bundesrat, mittels geeigneter verwaltungsinterner Massnahmen dafür zu sorgen,