in eine Verordnung oder als konkrete Einzel- oder Sammelermächtigung in einen Bundesratsbeschluss zu kleiden und ist auf den Abschluss von Verträgen zu beschränken, die vorwiegend technische und administrative Fragen regeln. Die in der Praxis des Bundesgerichts für das Landesrecht entwickelten Subdelegationsschranken[49] sind für den auswärtigen Bereich analog gültig.