Im Bereich des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens hat grundsätzlich der Bundesrat als Gesamtbehörde die Verantwortung für Vertragsabschlüsse zu tragen und dementsprechend, wie übrigens auch beim ordentlichen Verfahren, über die wesentlichen Verfahrensschritte, wie die formelle Verhandlungseröffnung (inkl. Ernennung der Verhandlungsdelegation und Genehmigung von Verhandlungsinstruktionen), die Unterzeichnung und allenfalls die Ratifikation, Beschluss zu fassen. Die Subdelegation der bundesrätlichen Vertragsabschlusskompetenz an Departemente ist lediglich unter Beachtung folgender Schranken zulässig: Sie hat ausdrücklich zu erfolgen, ist als generell-abstrakte Zuständigkeitsregel