In einigen Jahren wird die nach den hier dargestellten Kriterien neu strukturierte Praxis, namentlich in bezug auf das vereinfachte Abschlussverfahren für Bagatellverträge, zu überprüfen sein. 10. Im Bereich des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens hat grundsätzlich der Bundesrat als Gesamtbehörde die Verantwortung für Vertragsabschlüsse zu tragen und dementsprechend, wie übrigens auch beim ordentlichen Verfahren, über die wesentlichen Verfahrensschritte, wie die formelle Verhandlungseröffnung (inkl. Ernennung der Verhandlungsdelegation und Genehmigung von Verhandlungsinstruktionen), die Unterzeichnung und allenfalls die Ratifikation, Beschluss zu fassen.