10 der beidseitig anwendbaren Wiener Konvention; die Übernahme des Inhalts multilateraler Vereinbarungen in bilaterale Verträge mit Staaten, die grundsätzlich dem multilateralen Übereinkommen beitreten könnten. Eine ausgewogene Praxis des Bundesrates und die aufmerksame parlamentarische Nachkontrolle sind auf jeden Fall geeignet, Einbrüche in das geltende Verfassungsrecht zu vermeiden. In der bisherigen Praxis wurde von dieser Nutzbarmachung des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens abgesehen. Das Parlament wurde mit zahlreichen Bagatellverträgen im ordentlichen Genehmigungsverfahren belastet[48].