Derartige Konsequenzen wären mit der erforderlichen beschränkten Tragweite eines Bagatellabkommens nicht vereinbar. Zum Selbstverständnis des Bagatellvertrages wird man auch die Voraussetzung zählen dürfen, dass er sich problemlos ins allgemeine innen- und aussenpolitische sowie ins wirtschaftliche Umfeld einfügt. Als Beispiele derartiger Verträge lassen sich aufzählen: technische Regelungen zu bilateralen Grenzgewässerschutzabkommen; Vertragsergänzungen, welche die Verbindlichkeit zusätzlicher Sprachen zu einem bereits bestehenden Vertragstext festlegen; Vereinbarungen, die Personen verpflichten, im grenzüberschreitenden Verkehr bestimmte Formulare zu verwenden;