Wie schon eingangs erwähnt, werden Bagatellverträge im allgemeinen administrativ-technische Angelegenheiten von beschränkter Tragweite regeln und sich in erster Linie an Behörden und nicht an Einzelpersonen direkt richten. Die Bagatellität wird in der Regel dort zu verneinen sein, wo ein Vertrag Gesetzesänderungen erfordert, in die rechtlich geschützten Interessen der Individuen eingreift oder bedeutende finanzielle Aufwendungen verursacht. Derartige Konsequenzen wären mit der erforderlichen beschränkten Tragweite eines Bagatellabkommens nicht vereinbar.