Beim Abschluss von Bagatellverträgen mag es zwar an zeitlicher Dringlichkeit fehlen; dieser Mangel wird jedoch durch die «Bagatellität» und die kurzfristige Kündbarkeit der Verträge gleichsam kompensiert. Entscheidend ist allerdings, dass sich in der Praxis ein Konsens über den kaum generell-abstrakt bestimmbaren Bagatellitätsbegriff entwickelt. Einige Anhaltspunkte zur Umgrenzung der Bagatellität lassen sich jedoch jetzt schon festlegen. Wie schon eingangs erwähnt, werden Bagatellverträge im allgemeinen administrativ-technische Angelegenheiten von beschränkter Tragweite regeln und sich in erster Linie an Behörden und nicht an Einzelpersonen direkt richten.