Diesfalls würde der Bundesrat die von ihm endgültig abgeschlossenen Verträge auf den nächstmöglichen Termin kündigen. Es stellt sich die Frage nach der Verfassungsmässigkeit eines solchen Vorgehens: im Vergleich mit der gewohnheitsrechtlich anerkannten Kompetenz des Bundesrates, dringliche Verträge abzuschliessen und provisorisch anzuwenden, würde die hier diskutierte Zuständigkeit des Bundesrates, Bagatellverträge innert gewisser Grenzen selbständig abzuschliessen, keinen Einbruch in das geltende Verfassungsrecht darstellen. Beim Abschluss von Bagatellverträgen mag es zwar an zeitlicher Dringlichkeit fehlen;