Sollte die Bundesversammlung den einen oder anderen in der Mitteilung erwähnten Bagatellvertragsabschluss nach Massgabe der für die Räte gültigen Verfahrensordnungen kritisieren, so hätte der Bundesrat folgende Möglichkeiten: er könnte entweder die betreffenden Verträge in separaten Botschaften der Bundesversammlung zur Genehmigung im ordentlichen Verfahren vorlegen, oder aber er könnte auf eine solche separate Vorlage verzichten. Diesfalls würde der Bundesrat die von ihm endgültig abgeschlossenen Verträge auf den nächstmöglichen Termin kündigen.