9 im einen oder andern Fall vom Bundesrat zu verlangen, dass das ordentliche Genehmigungsverfahren nachgeholt wird. Sollte im Laufe eines solchen nachträglichen Verfahrens die parlamentarische Genehmigung für einen Bagatellvertrag verweigert werden, so wäre der Bundesrat gehalten, den in eigener Verantwortung abgeschlossenen Vertrag kurzfristig zu kündigen. Im einzelnen wäre folgendes Vorgehen möglich: Die vom Bundesrat während der Berichtszeit abgeschlossenen Bagatellverträge werden summarisch in einer speziellen Mitteilung anlässlich der Vorlage des Geschäftsberichtes dargestellt.