So erscheint insbesondere die einzelfallweise Vorlage von Verträgen mit Rechten und Pflichten von beschränkter Tragweite oder von Verträgen vorwiegend verwaltungstechnischer Natur zur parlamentarischen Genehmigung aus rechtspolitischen und verfahrensökonomischen Gründen als unverhältnismässig. Im gleichen Sinne hat das Schweizerische Bundesgericht festgestellt, dass bei der Abgrenzung zwischen dem ordentlichen und vereinfachten Vertragsabschlussverfahren auch die «Bedeutung der Sache» eine Rolle spielt[47]. Die parlamentarische Mitwirkung beim Abschluss von Bagatellverträgen sollte sich auf eine Nachkontrolle beschränken.