mit einem Vertragsabschluss nur in jenen Fällen befasst zu werden, in denen die Bedeutung des Vertragsgegenstandes die parlamentarische Mitwirkung rechtfertigt[46], sind Elemente, die die Entwicklung der Verfassungspraxis beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen mitbestimmen. So erscheint insbesondere die einzelfallweise Vorlage von Verträgen mit Rechten und Pflichten von beschränkter Tragweite oder von Verträgen vorwiegend verwaltungstechnischer Natur zur parlamentarischen Genehmigung aus rechtspolitischen und verfahrensökonomischen Gründen als unverhältnismässig.