Dies ändert nichts daran, dass der Bundesrat auch in allen anderen Bereichen die schweizerischen Interessen mit allen rechtmässigen Mitteln, also auch mittels Anordnung der provisorischen Anwendung eines dringlichen Vertrages, zu wahren hat. 9. Es kann mit guten Gründen die Meinung vertreten werden, dass das vereinfachte Vertragsabschlussverfahren mit bloss nachträglicher parlamentarischer Mitwirkung im Sinne einer Sanktionierung von vom Bundesrat selbständig abgeschlossenen Verträgen auch für sogenannte Bagatellverträge anwendbar ist.