Genehmigungsverfahren erst zum Abschluss käme, wenn der Vertrag schon ausgelaufen ist[44]. Immerhin sollte hier eine nachträgliche Orientierung der Bundesversammlung erfolgen. Das vereinfachte Verfahren zur provisorischen Anwendung dringlicher Verträge wurde für den aussenwirtschaftlichen Bereich ausdrücklich legalisiert[45]. Dies ändert nichts daran, dass der Bundesrat auch in allen anderen Bereichen die schweizerischen Interessen mit allen rechtmässigen Mitteln, also auch mittels Anordnung der provisorischen Anwendung eines dringlichen Vertrages, zu wahren hat.