So kann als verfassungsgewohnheitsrechtlich anerkannt werden, dass der Bundesrat in Ausübung seiner auswärtigen Führungsfunktion und Führungsverantwortung Verträge abschliessen und ohne Verzug deren provisorische Anwendung anordnen kann, wenn zur Wahrung wesentlicher schweizerischer Interessen eine derartige zeitliche Dringlichkeit vorliegt, dass ein ordentliches parlamentarisches Genehmigungsverfahren nicht in Frage kommt. Die Bundesversammlung hat nachträglich die Möglichkeit, den Vertragsabschluss rechtswirksam zu Fall zu bringen; allerdings fällt bei sehr kurzfristigen, dringlichen und provisorisch angewendeten Verträgen die nachträgliche parlamentarische Genehmigung dahin, wenn das