In seltenen Fällen ist das vereinfachte Vertragsabschlussverfahren dadurch gekennzeichnet, dass die parlamentarische Mitwirkung erst nach erfolgter Anordnung der provisorischen Anwendung eines Vertrages möglich ist. So kann als verfassungsgewohnheitsrechtlich anerkannt werden, dass der Bundesrat in Ausübung seiner auswärtigen Führungsfunktion und Führungsverantwortung Verträge abschliessen und ohne Verzug deren provisorische Anwendung anordnen kann, wenn zur Wahrung wesentlicher schweizerischer Interessen eine derartige zeitliche Dringlichkeit vorliegt, dass ein ordentliches parlamentarisches Genehmigungsverfahren nicht in Frage kommt.