8 die Vertragsgenehmigung im ordentlichen Verfahren, in Form eines einfachen, nicht dem Gesetzesreferendum unterstehenden Bundesbeschlusses zu ergehen[43]. 8. In seltenen Fällen ist das vereinfachte Vertragsabschlussverfahren dadurch gekennzeichnet, dass die parlamentarische Mitwirkung erst nach erfolgter Anordnung der provisorischen Anwendung eines Vertrages möglich ist.