Voraussetzung ist allerdings, dass die wesentlichen Einzelheiten solcher Verträge im Zeitpunkt der Genehmigung feststehen. Eine solche Vorausgenehmigung unterscheidet sich von der beim ordentlichen Verfahren üblichen parlamentarischen Genehmigung lediglich dadurch, dass sie nicht nach, sondern schon vor der Vertragsunterzeichnung - aber eben in Kenntnis des wesentlichen Vertragsinhalts - erteilt wird[41]. Von der formellen Vertragsabschlussermächtigung, wie sie oben unter Ziff. 6 dargestellt ist, unterscheidet sie sich dadurch, dass zum Zeitpunkt der Vorausgenehmigung bereits ein vorläufiges Verhandlungsresultat oder ein Vertragsmuster als Genehmigungsobjekt vorliegt[42].