In der Lehre, die sich mit dieser Frage bisher kaum einlässlich befasste, wird diese Praxis befürwortet oder zumindest mehrheitlich nicht kritisiert[39]. Vereinzelt sind allerdings, unter Hinweis auf die besondere Rechtsnatur der Ermächtigungsbeschlüsse, Zweifel am Erfordernis formeller Delegationsgesetze für das vereinfachte Vertragsabschlussverfahren geäussert worden[40]. 7. Die Bundesversammlung kann Staatsverträge ausnahmsweise genehmigen, bevor deren Inhalt endgültig ausgehandelt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die wesentlichen Einzelheiten solcher Verträge im Zeitpunkt der Genehmigung feststehen.