Formell sind Vertragsabschlussermächtigungen an den Bundesrat - wenn sie ausdrücklich landesrechtlich ergehen - in referendumspflichtige Erlasse auf Gesetzesstufe zu kleiden. Diese Praxis[38] gründet auf der Annahme, dass Vertragsabschlussermächtigungen rechtsetzende Zuständigkeitsregeln im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Geschäftsverkehrsgesetz sind. In der Lehre, die sich mit dieser Frage bisher kaum einlässlich befasste, wird diese Praxis befürwortet oder zumindest mehrheitlich nicht kritisiert[39].