So kann sich aus dem Vertragszweck oder aus andern Umständen, namentlich kurzer Revisionsfristen, ergeben, dass praktisch nur der Bundesrat zuständig sein kann. In diesen Fällen sollte bereits in der Botschaft zu den Grundverträgen ausdrücklich auf eine implizite Ermächtigung hingewiesen werden, sodass ausser Zweifel steht, dass mit der Vertragsgenehmigung automatisch eine zusätzliche Vertragsabschlussermächtigung des Bundesrates verbunden ist[37]. Formell sind Vertragsabschlussermächtigungen an den Bundesrat - wenn sie ausdrücklich landesrechtlich ergehen - in referendumspflichtige Erlasse auf Gesetzesstufe zu kleiden.