Die in der Sache zuständige Behörde beurteilt, in Zusammenarbeit mit andern interessierten Amtsstellen, ob im Einzelfall ein Bedarf für eine völkerrechtliche Regelung besteht. Auch in Verträgen, die die Bundesversammlung genehmigt hat, kann eine stillschweigende Ermächtigung, insbesondere zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge[35], oder deren meist technischen Anhänge[36], enthalten sein. So kann sich aus dem Vertragszweck oder aus andern Umständen, namentlich kurzer Revisionsfristen, ergeben, dass praktisch nur der Bundesrat zuständig sein kann.