Rechtsetzung nicht immer in gleichem Masse nötig ist[32] Die Bundesversammlung kann die von ihr in einem landesrechtlichen Erlass erteilte Vertragsabschlussermächtigung rückgängig machen oder revidieren. Andererseits ist der Bundesrat nicht verpflichtet, von einer Ermächtigung Gebrauch zu machen. Aufgrund der ihm ausschliesslich übertragenen auswärtigen Führungs- und Verhandlungsfunktion kann er auch jederzeit Verträge aushandeln und unterzeichnen, die den Richtlinien in der parlamentarischen Ermächtigung nicht Rechnung tragen. Diesfalls muss allerdings das ordentliche Abschlussverfahren durchgeführt werden.