Die Elemente solcher Richtlinien variieren von Fall zu Fall, und ob ein Ermächtigungsbeschluss den materiellen Mindestanforderungen genügt, um keine Blankodelegation zu sein, hat aufgrund völkerrechtlicher (z. B. betreffend mögliche Vertragspartner, Vertragsdauer) und landesrechtlicher (z. B. betreffend bestehendes oder entstehendes Landesrecht) Beurteilungselemente zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Schranken der Gesetzesdelegation[31] sind indessen nur beschränkt für völkerrechtliche Verträge brauchbar; bei internationalen Vertragsverhandlungen bedarf der Bundesrat eines verhandlungsbedingten Gestaltungsspielraums, der für die landesinterne