Erfolgt die Mitwirkung, bevor Verträge vom Bundesrat unterzeichnet sind, so hat sie darin zu bestehen, dass die Bundesversammlung zu Handen des Bundesrates möglichst klare Richtlinien für die Gestaltung grundsätzlicher Fragen der grenzüberschreitenden Regelung einer bestimmten Materie festlegt[30]. Die Elemente solcher Richtlinien variieren von Fall zu Fall, und ob ein Ermächtigungsbeschluss den materiellen Mindestanforderungen genügt, um keine Blankodelegation zu sein, hat aufgrund völkerrechtlicher (z. B. betreffend mögliche Vertragspartner, Vertragsdauer) und landesrechtlicher (z. B. betreffend bestehendes oder entstehendes Landesrecht) Beurteilungselemente zu erfolgen.