9).[29] 6. In über 80% der Fälle des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens ratifiziert der Bundesrat die von ihm ausgehandelten Verträge aufgrund einer Ermächtigung, die an die Stelle der ordentlichen parlamentarischen Vertragsgenehmigung vor der Vertragsunterzeichnung oder vor der Ratifikation treten kann. Die Zulässigkeit solcher Ermächtigungen gründet sich auf Verfassungsgewohnheitsrecht, wobei folgende materiellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Ermächtigung darf keine Blankodelegation sein, denn die Bundesversammlung hat bei jedem Vertragsabschluss nicht nur formell, organisationsrechtlich, sondern grundsätzlich auch materiell mitzuwirken.