Vertragsverlängerungen auch ohne inhaltliche Vertragsänderungen, es sei denn, in den betreffenden Verträgen sei eine Pflicht zu einer einmaligen Leistung übernommen worden, die nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer noch nicht vollumfänglich erbracht worden ist[28]; organisatorische Vertragsanpassungen, sofern damit die Rechtsstellung der Schweiz als Vertragspartei beeinträchtigt wird; Verträge, die Rechte und Pflichten von bloss beschränkter Tragweite enthalten oder vorwiegend verwaltungstechnischer Natur sind (sog. Bagatellverträge, Beispiele s. hinten, Ziff. 9).[29]