6 ist insbesondere anwendbar auf: die vertragliche «Konsolidierung» von Landesrecht[26]; die Kodifizierung von Völkergewohnheitsrecht, soweit damit über die schriftliche Wiedergabe von Völkergewohnheitsrecht hinausgegangen wird[27]; Vertragsverlängerungen auch ohne inhaltliche Vertragsänderungen, es sei denn, in den betreffenden Verträgen sei eine Pflicht zu einer einmaligen Leistung übernommen worden, die nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer noch nicht vollumfänglich erbracht worden ist[28];