85 Ziff 5 BV. Ob alsdann das ordentliche oder das vereinfachte Abschlussverfahren zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Der Anwendungsbereich von Art. 85 Ziff. 5 BV ist, entsprechend den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen für die aussenpolitische Kompetenzordnung, weit gefasst. Die obenerwähnten Ausnahmen sind deshalb aufgrund strenger Massstäbe zu handhaben. Art. 85 Ziff. 5 BV